§ 1
NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen Kreis-Chorverband Marburg – Biedenkopf, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Kreis-Chorverbandes Marburg – Biedenkopf ist Marburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Zweck des Kreis-Chorverbandes ist die Förderung der Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesanges in allen seinen vielfältigen Erscheinungsformen.
Der Kreis-Chorverband fördert den Chorgesang seiner ihm angeschlossenen Chöre und Vereine im Rahmen des Kulturprogrammes des Deutschen Chorverbandes e.V. sowie den von den zuständigen Gremien des Deutschen Chorverbandes e.V. und des Hessischen Sängerbundes e.V. erarbeiteten Grundsätze.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- die Beratung der Mitgliedschöre des Kreis-Chorverbandes Marburg – Biedenkopf in allen Fragen,
- die Aus- und Fortbildung von Sängerinnen und Sängern der ihm angeschlossenen Chöre,
- die Förderung der musikalischen Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- die Förderung und Pflege aller Chorgattungen,
- die Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Chorleitern,
- die Durchführung von Wertungs- und Beratungssingen sowie Konzerten,
- die Beteiligung an Veranstaltungen des Deutschen Chorverbandes e.V. und des Hessischen Sängerbundes e.V..
(2) Der Kreis-Chorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Kreis-Chorverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreis-Chorverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kreis-Chorverbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreis-Chorverbandes. Die vom Kreis-Chorverband zur Verfügung gestellten Mittel sind gemeinnützig einzusetzen.
(3) Die Mitglieder der Organe des Kreis-Chorverbandes haben gegenüber dem Kreis-Chorverband einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der dem Kreis-Chorverband zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, der zu deren Verwendung gefassten Beschlüsse der Organe des Kreis-Chorverbandes und im Rahmen der steuerlich zulässigen Höhe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass die Vorstandsmitglieder für Ihre persönlichen Aufwendungen bei der Wahrnehmung von Sitzungen und Terminen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Kreis-Chorverbandes kann jeder im Kreisgebiet ansässige Gesangverein/Chor mit einem ordnungsgemäß gewählten Vorstand werden, der die Satzungdes Kreis-Chorverbandes anerkennt und bereit ist, dessen Beschlüsse auszuführenu nd an den Veranstaltungen des Kreis-Chorverbandes aktiv teilzunehmen. Eine Aufnahme von Vereinen außerhalb des Kreisgebietes ist möglich.
(2) Weitere Mitglieder des Kreis-Chorverbandes können natürliche und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Projektchöre werden, die den Chorgesang pflegen und sich zu dieser Satzung bekennen. Diese weiteren Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Projektchöre sind zeitlich befristete Zusammenschlüsse von Sängerinnen und Sängern, die gemeinsam ein bestimmtes musikalisches Werk oder einzelne Werke einstudieren und ein- oder mehrfach zur Aufführung bringen. Projektchöre können rechtlich unselbständige Untergliederungen der Mitglieder des HSB nach § 3 Abs. 1 der Satzung des HSB e.V. sowie rechtlich selbständige juristische Personen oder Personengesellschaften sein.
(5) Mitglieder haben
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
- Informations- und Auskunftsrechte,
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Kreis-Chorverbandes,
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
- die Pflicht, pünktlich und in voller Höhe die beschlossenen Beiträge zu zahlen,
(6) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod,
- bei Abschluss eines Insolvenzverfahrens,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Kreis-Chorverband,
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreis-Chorverband erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Kreis-Chorverband ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Kreis-Chorverbandes verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung an das ausgeschlossene Mitglied die Berufung an den Kreisvorstand zulässig. Die Berufung erwirkt keinen Aufschub, d. h. bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 4
MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit der Chorverbandstag jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Mitgliedsbeiträge sollten im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen werden. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Kreis-Chorverband vier Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Kreis-Chorverbandes eingegangen sein. Bis zu diesem Termin erfolgt auch der Bankeinzug.
Auf Antrag eines Mitglieds kann der Kreisvorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Kreis-Chorverband gegenüber für sämtliche mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.
§ 5
ORGANE
Organe des Kreis-Chorverbandes sind:
1. der Chorverbandstag
2. der Vorstand
3. der Musikausschuss
§ 6
CHORVERBANDSTAG
(1) Der Chorverbandstag ist das höchste Gremium des Verbandes, dessen Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Er ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Er ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung,
- Bestätigung der Mitglieder des Musikausschusses,
- Änderung der Satzung,
- Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
- Auflösung des Kreis-Chorverbandes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie Aufwandsentschädigungen,
- Beschlussfassung über den Finanzplan,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Erlass von Ordnungen,
- Bestimmung von Ort und Zeit des Chorverbandstages,
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
- Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
(2) Der Chorverbandstag sollte im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Ein außerordentlicher Chorverbandstag – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für den ordentlichen Chorverbandstag – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der Chorverbandstag ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder mittels Email einzuberufen. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der
Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Der Chorverbandstag wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Aufheben der Stimmkarte, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehrere Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Ergebnisfeststellung nicht gezählt. Ein ordnungsgemäß einberufener Chorverbandstag ist stets beschlussfähig.
(5) Jeder Verein entsendet zum Chorverbandstag zwei Delegierte, die die mitgliedschaftlichen Rechte des Vereins ausüben. Die Bündelung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist nicht statthaft. Weiter stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 dieser Satzung. Im Übrigen genießen die unter § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten weiteren Mitgliedern kein Stimm- oder Antragsrecht.
(6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, - Zahl der erschienenen Mitglieder, - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, - die Tagesordnung, - Berichte des Vorstandes, - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen), - die Art der Abstimmung, - Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, - Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 7
VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- drei stellvertretenden Vorsitzenden),
- einem stellv. Vorsitzenden Finanzen
- dem Kreis-Chorleiter
Die Amtsinhaber müssen einem aktiven Verein angehören. Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung, einen Aufgabenverteilungsplan und einen Vertretungsplan.
Der Vorstand tritt nach Einladung durch den Vorsitzenden bzw. eines stellv. Vorsitzenden
bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen; er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die drei stellvertretenden Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende Finanzen. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Kreis-Chorverbandes berechtigt. Die genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand. Diesem obliegt die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der laufenden Geschäfte sowie aller Aufgaben, die nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Ämterhäufung (Personalunion) ist nicht statthaft.
(3) Der Vorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Ersatzmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Das Ersatzmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Mehrheit gewählt werden.
(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise zu bilden oder externe Hilfe hinzuzuziehen.
§ 8
MUSIKAUSSCHUSS
(1) Der Musikausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender (Kreis-Chorleiter),
- Stellvertretender Vorsitzenden,
- mindestens drei weitere Chorleiter,
- ein Vorstandsmitglied des Kreis-Chorverbandes.
(2) Der Musikausschuss berät, fördert und unterstützt die Organe des Kreis-Chorverbandes in allen, das Musikleben berührende Fragen. Er kann sich hierbei auch externer Hilfe bedienen.
(3) Der Musikausschuss wird von den Chorleitern auf einer Chorleiterversammlung gewählt und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Der gewählte Musikausschuss wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Vorsitzende des Musikausschusses ist Mitglied des Kreisvorstandes.
(6) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes muss bei den Musikausschusssitzungen anwesend sein. Der Musikausschuss kann die Chorleiter der Mitgliedsvereine zur Behandlung von musikalischen Fragen einberufen.
§ 9
KASSENPRÜFUNG
(1) Der Chorverbandstag wählt für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und zwar in geraden Jahren einen Kassenprüfer und in ungeraden Jahren einen Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt zweimal wiedergewählt werden.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Kreis-Chorverbandes und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Protokoll derM itgliederversammlung beizufügen.
§ 10
DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
(1) Der Kreis-Chorverband speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Kreis-Chorverbandes.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift,
- Geburtsdatum und -ort,
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern,
- Funktion im Verein,
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein,
- Ehrungen.
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
(2) Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
(3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
(4) Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Abs. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Hessischen Sängerbund e.V. und den Deutschen Chorverband e.V. weitergeleitet.
(5) Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Kreis-Chorverband zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Kreis-Chorverband stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Kreis-Chorverbandes erfolgt und nach der Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentiert aufbewahrt und nach Ablauf
der Frist vernichtet.
(6) Der Kreis-Chorverband informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Kreis-Chorverbandes.
§ 11
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Kreis-Chorverbandes tätiger Personen entstehen, haftet der Kreis-Chorverband nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Kreis-Chorverband gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Schädigt ein Mitglied den Kreis-Chorverband in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Kreis-Chorverbandes, so darf der Kreis-Chorverband Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kreis-Chorverband bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Kreis-Chorverband von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Kreis-Chorverband, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Kreis-Chorverband herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 12
SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von Zwei-Drittel der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
(3) Satzungsänderungen müssen den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 13
AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Kreis-Chorverbandes kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen Chorverbandstag beschlossen werden. Der Beschluss erfordert mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Sofern der Chorverbandstag nichts anderes beschließt, sind die gem. § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Kreis-Chorverbandes oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Kreis-Chorverbandes an den Hessischen Sängerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Pflege der Kultur, insbesondere des Chorgesanges im Landkreis Marburg- Biedenkopf zu verwenden hat.
§ 14
SCHLUSSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. November 2018 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung des Kreis-Chorverbandes in das Vereinsregister in Kraft.
Marburg, den 21. November 2018